Vergaberechtlicher Paukenschlag: Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen nur noch mit Ausschreibung

Von LEE Sachsen e. V.

OLG Düsseldorf setzt enge Grenzen für die Erweiterung bestehender Konzessionen

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 06.03.2026 rechtskräftig entschieden (Az. VII-Verg 29/22), dass die Erweiterung bestehender Konzessionen für Autobahnraststätten um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur nicht ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig ist. Die Entscheidung klärt damit einen zentralen Streit um die vergaberechtliche Einordnung der Ladeinfrastruktur entlang der Bundesautobahnen und betrifft insbesondere die bisherige Praxis der Autobahn GmbH, bestehende Tankstellen- und Raststättenkonzessionen ohne Ausschreibung um Schnellladesäulen zu ergänzen.

Ausgangspunkt war eine im Jahr 2022 geschlossene Ergänzungsvereinbarung mit den bisherigen Konzessionsinhabern (insbesondere Tank & Rast GmbH sowie Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH). Wettbewerber wie Fastned und Tesla wandten sich hiergegen erfolgreich. Bereits 2023 hatte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.06.2023 – Verg 29/22) die entscheidungserhebliche Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt, ob die Vorschriften über Auftragsänderungen (§ 132 GWB bzw. Art. 72 RL 2014/24/EU) auch auf ursprünglich ohne Wettbewerb im Wege einer Inhouse-Vergabe vergebene Konzessionen anwendbar sind, wenn der Inhouse-Charakter der Konzession später entfällt – insbesondere wenn die vollständige öffentliche Kontrolle nicht mehr besteht.

Der EuGH hat insoweit mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23) klargestellt, dass § 132 GWB grundsätzlich auch auf solche Konzessionen Anwendung findet. Damit wurde geklärt, ob sich öffentliche Auftraggeber bei Änderungen auch dann auf die vergaberechtlichen Ausnahmeregelungen berufen können, wenn der ursprüngliche Vertrag nicht im Wettbewerb vergeben wurde. Zudem hat der EuGH klargestellt, dass Ausnahmevorschriften – insbesondere die „Erforderlichkeit“ einer Änderung – nur dann greifen, wenn die Änderung für die Durchführung des ursprünglichen Vertrags tatsächlich erforderlich ist.

Auf dieser Grundlage stellt das OLG Düsseldorf nun fest, dass die Erweiterung um Schnellladeinfrastruktur eine wesentliche Änderung darstellt. Der Betrieb von Ladeinfrastruktur sei rechtlich und wirtschaftlich eigenständig und nicht vom ursprünglichen Konzessionsinhalt umfasst. Zudem fehle es an der erforderlichen Notwendigkeit – Tankstellen und Rastanlagen können weiterhin betrieben werden, ohne dass zugleich Schnellladesäulen errichtet werden müssen. Der Senat führt damit die Vorgaben des EuGH konsequent fort und verneint insbesondere die Voraussetzungen der eng auszulegenden Ausnahmevorschriften.

Die Konsequenz ist eindeutig. Der Ausbau der Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen muss künftig im Wettbewerb erfolgen.

Eine privilegierte Einbindung bestehender Konzessionäre ohne Ausschreibung ist unzulässig. Die Entscheidung hat somit erhebliche praktische Bedeutung für den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Öffentliche Auftraggeber können damit bestehende Konzessionen nicht mehr ohne Weiteres an neue technische Entwicklungen anpassen, wenn diese den Vertragsgegenstand wesentlich erweitern; vielmehr ist regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durchzuführen, um auch Wettbewerbern den Marktzugang zu ermöglichen.

Die Entscheidung stärkt einerseits den Wettbewerb im Bereich der Ladeinfrastruktur und schafft zugleich mehr Rechtssicherheit. Für öffentliche Auftraggeber bedeutet sie aber, dass langfristige Bestandsverträge nicht ohne Weiteres an neue energiepolitische Anforderungen angepasst werden können. Sie haben sorgfältig zu prüfen, ob eine zulässige Vertragsänderung vorliegt oder eine ausschreibungspflichtige Neuvergabe erforderlich ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Ausbau der Schnellladeinfrastruktur entlang der Bundesautobahnen künftig wettbewerblich organisiert werden muss. Die Entscheidung schafft zudem Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, indem sie die Anwendung und Grenzen des § 132 GWB bei langfristigen Bestandsverträgen klar herausarbeitet.