Windenergie – OVG Lüneburg: Windenergie gewinnt gegen Luftverkehr

Von LEE Sachsen e. V.
Windkraft

Die der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft vorliegende Urteilsbegründung des OVG
Lüneburg zeigt: Den „Segelflugmärchen“ wird ein Ende gesetzt – an die Versagung der
luftverkehrsrechtlichen Zustimmung ist in Zukunft ein höherer Maßstab anzulegen!


Ohne § 2 EEG 2023 – fliegerisch-juristische Expertise ausschlaggebend


Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 14.02.2023 (MASLATON berichtete) Segelflugmärchen ein Ende
gesetzt und der Windenergie zur Durchsetzung verholfen. Der die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung versagende Bescheid wurde unter der Verpflichtung zur Neubescheidung aufgehoben.
Die jetzt der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft vorliegende Urteilsbegründung betont vor allem
eines: Berechtigte Interessen zwischen verschiedenen Belangen gehören sachgerecht ausgeglichen –
das ist im Recht der Erneuerbaren Energien und im Städtebaurecht nichts Neues. Vorgeschobenen
„Interessen“ hingegen muss ein Ende gesetzt werde, denn zulange wurden die Erneuerbaren Energien
durch sachfremde Erwägungen aufgehalten.
Für die Windenergie ist das Urteil vor allem deshalb erfreulich, weil das OVG Lüneburg gar nicht erst
die herausragenden, überwiegenden Interessen der Erneuerbaren Energien aus §2 EEG 2023
heranziehen musste. Ausschlaggebend war vielmehr tatsächliche fliegerisch-juristische Expertise
(https://quartermike4.de/).


Der Hintergrund
In dem Verfahren hatte sich ein Projektierer gegen die Versagung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung für eine Windenergieanlage gewehrt. Streitgegenstand war die versagte
luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG. Diese beruhte insbesondere aufgrund der Nähe
der Windenergieanlage zu einem Segelflugplatz sowie der Vorbelastung des Vorhabenstandorts durch
bereits bestehende Windenergieanlagen.
Die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft hat den erfolgreichen Projektierer im Klageverfahren
vertreten.


OVG Lüneburg erklärt Luftfahrtbehörde rechtlichen Maßstab
In der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung hat das OVG Lüneburg insbesondere eine Sache
klargestellt: Der von der Luftfahrtbehörde anzusetzende Prüfungsmaßstab für eine Versagung der
luftverkehrsrechtlichen Zustimmung ist die Frage, ob eine konkrete Gefahr für den Luftverkehr durch
die Errichtung und den Betrieb erfolgt. Kommt die Behörde zu der Annahme einer konkreten Gefahr,
muss sie dies anhand objektiver und nachvollziehbarer Kriterien begründen – sachfremde Erwägungen
sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Weiter betont das Gericht: Eine Ablehnung könne „nicht nur – wie hier – auf die innere Überzeugung“
der Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde gestützt werden, sondern müsse „dafür handhabbare, objektive
und so gerichtlich nachvollziehbare Kriterien für die relevanten Gefahren“ entwickeln und
formulieren.
Dieser Ausspruch ist bemerkenswert. Denn der Neuheitswert dieser Aussagen tendiert gegen Null.
Gerade deswegen spricht die Notwendigkeit, diesen Maßstab in einem Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zu betonen, Bände. Ohne Zweifel war dies an die
Luftfahrtbehörde gerichtet, die – kein Einzelfall – im gegenständlichen Verfahren durch geradezu ins
Blaue hinein vermutete Einwendungen, ohne Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts, die
luftverkehrsrechtliche Zustimmung versagte.


OVG Lüneburg: vorbildliche rechtsdogmatische Prüfung
Im Anschluss machte das OVG Lüneburg in der ausführlichen Urteilsbegründung Satz für Satz vor,
wie die Prüfung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung idealerweise in einem Rechtsstaat zu
erfolgen hat. Nacheinander prüfte das Gericht die zur Versagung der Zustimmung herangezogenen
Einwände. Immer wieder kam das OVG Lüneburg zu dem gleichen Ergebnis:

  1. Die Luftfahrtbehörde konnte keine objektiven und nachvollziehbaren Kriterien
    (Mindestabstand wegen Nachlaufturbulenzen) für die Versagung anführen oder
  2. der erhobene Einwand divergierte mit der tatsächlichen Situation vor Ort (VFR-Verfahren;
    Störung des Schleppbetriebs) oder
  3. es handelte sich um sachfremde, nicht den Luftverkehr betreffende Belange
    (Mitgliederschwund des Segelflugvereins).

Zusätzlich wies das OVG Lüneburg ausdrücklich darauf hin, dass Nebenbestimmungen als milderes
Mittel der Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung vorgehen.


Urteil und Argumentation geben der Windenergie Auftrieb
Die Deutlichkeit, mit der das OVG Lüneburg der Luftfahrtbehörde ihr bislang fehlerhaftes Vorgehen
vorführte, ist höchst erfreulich. Nicht aus Schadenfreude, sondern weil es den Ursprung der verfehlten
Ausbauziele der Erneuerbaren Energien sowie für zahlreiche steckengebliebene Verfahren zweifelsfrei
adressiert.
Gleichzeitig macht das Urteil klare Vorgaben, wie im Rahmen des § 14 LuftVG die konkrete Gefahr
für den Luftverkehr zu überprüfen ist. Auf den derzeit von vielen Gerichten – erfreulicherweise –
angewandten § 2 EEG 2023 musste daher gar nicht erst zurückgegriffen werden. Ebenfalls ein
deutliches Zeichen an die Luftfahrtbehörden.


OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.2023 (Az. 12 LB 128/19

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