Reaktion des LEE Sachsen e. V. zum Thema Abstandsregelung für Windräder

Von LEE Sachsen e. V.
Windkraft

LEE SACHSEN AD HOC

Reaktion des LEE Sachsen e. V. zum Thema Abstandsregelung für Windräder

Trägt der LEE Sachsen die Entscheidung der sächsischen Landesregierung mit?

Die Einführung eines 1.000 m-Abstandes wird zu einem noch weitergehenden Stillstand führen, als es sowieso schon der Fall ist.

Durch diese Abstandsregel werden Flächen pauschal ausgeschlossen, die für die Windenergie bislang jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt zur Verfügung standen, und das ohne Not. Die Abstände, die Windenergieanlagen zu Wohngebäuden einhalten müssen, werden durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie das BauGB bestimmt.

Das BImSchG regelt dabei vor allem Abstände, die aus Vorsorgegründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich sind, insbesondere aus schalltechnischer Sicht. Dabei ist präzise festgelegt, welche Art Wohnbebauung welchen maximalen Schallleistungspegeln ausgesetzt werden darf. Das BImSchG differenziert dabei nach der Art der Wohnnutzung; Wohnungen im reinen Wohngebiet sind dabei mehr geschützt als bspw. Wohnungen in Gewerbegebieten, da letztere bereits durch ihre Lage höheren Werten ausgesetzt werden.

Das BauGB bestimmt Mindestabstände über das allgemeine Rücksichtnahmegebot, präziser das Verbot der optisch bedrängenden Wirkung. Windenergieanlagen müssen dabei i. d. R. ein Wert ab größer 2 H als Abstand halten. Diese Abstände basieren auf konkreten, überprüfbaren Anknüpfungspunkten.

Die 1.000 m-Regelung hingegen wird unterschiedslos an jede Wohnbebauung ab fünf Wohnhäusern angelegt und reduziert dabei die verfügbare Fläche für Windenergie massiv. Die Regelung ist – bis auf die 10H-Regelung in Bayern – die strengste Regelung bundesweit, da bereits ab 5 Wohngebäuden ein Abstand von 1.000 m anzulegen ist – übrigens unabhängig davon, ob dort überhaupt jemand wohnt. Das System zur Unterschreitung mittels Gemeinderatsbeschlüssen im Einvernehmen mit den Ortschaften sowie den Nachbarkommunen ist unnötig kompliziert und wird Verfahren verzögern. Deshalb lehnt der LEE Sachsen e. V. diese pauschale Regelung ab.

Die Verbesserungen zu Abstandsflächen auf Reihenhäusern in Bezug auf Photovoltaikanlagen sowie die Reduzierung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen („Baulasten“) auf 0,1H begrüßen wir hingegen ausdrücklich.

Wie steht es um das 2%-Flächenziel je Bundesland für den Ausbau von Windkraft?

Die Mehrheit der Länder dümpelt zwischen den Extremwerten: Darunter Brandenburg (1,4 Prozent), das dicht besiedelte Nordrhein-Westfalen (1,2 Prozent), Sachsen-Anhalt (1,08 Prozent), Rheinland-Pfalz (1,01) und Thüringen (0,4). Niedersachsen verwies darauf, dass bis 2030 2,1 Prozent erreicht würden. Das Bundesland habe aber bereits die meisten Windräder in Deutschland (Graphiken untenstehend). Ausbau Sachsen: dieses Jahr bisher 6,9 MW zugebaut in Sachsen (Stand 02.06.2022)

[Quelle: Stiftung Denkfabrik Klimaneutralität, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin]

Wie erklären Sie sich die Zustimmung der sächsischen Grünen zum Mindestabstand?

Die Festlegung des Mindestabstandes war bereits im Koalitionsvertrag 2019 festgelegt. Deshalb fühlten sich die Grünen der Umsetzung dieses Abstandes verpflichtet (siehe z. B. diese Äußerung auf Twitter). Dem mag so sein, die Umsetzung der Regelung unter den völlig veränderten Rahmenbedingungen der Flutkatastrophe oder des Krieges in der Ukraine, scheint jedoch aus der Zeit gefallen. Es wäre notwendig gewesen, diesen Punkt, insbesondere unter dem Eindruck der Tatsache, dass Sachsen beim Ausbau der Windenergie derart hinterher hinkt, neu zu bewerten. Entgegen der von der sächsischen Grünen veröffentlichten Pressemitteilung werden nicht bürokratische Hürden ab-, sondern aufgebaut. Die oben erwähnten Verbesserungen bzgl. Abstandsflächen auf Dächern für PV sowie die Reduzierung der Baulasten für Windenergieanlagen sind zu begrüßen und werden Genehmigungsverfahren vereinfachen.

Größter Hemmschuh ist und bleibt aber die Flächenverfügbarkeit; diese wird durch die Änderung der sächsischen Bauordnung verschlechtert.

Bestehen Möglichkeiten des Bundes, in Öffnungsklauseln der Bundesländer grundsätzlich einzugreifen?

Die sächsische Grüne hat in ihrer Pressemitteilung verlauten lassen, dass nach dem Prinzip „Ober sticht Unter“ die sächsische Regelung keine Anwendung finden werden, wenn sie die Erreichung des 2%-Ziels verhindert. Juristischer ist dieser Ansatz als mindestens nebulös zu bezeichnen. Die Regelung der sächsischen Bauordnung schränkt die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich ein. Bei dieser Einschränkung bleibt es, auch wenn ein Flächenziel, das (wohl) regionalplanerisch zu verstehen sein wird, eingeführt wird. Selbst wenn eine Regelung gefunden werden sollte, die das 2%-Flächenziel des Bundes konstruktiv mit einbezieht, ist ein System von Ausnahmen und Rückausnahmen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren nicht gerade förderlich.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Bundes, die Landesregelungen wieder zu kippen. Dafür ist es aber nicht ausreichend, dass der derzeitige § 249 Abs. 3 BauGB nun wieder gestrichen wird. Denn aus verfassungsrechtlichen Gründen bleiben die Ländergesetze dann wirksam. Nötig wäre es, dass der Bund erschöpfend von seiner Gesetzgebungskompetenz im Rahmen des BauGB gebrauch mach, sprich: eine eigene Abstandsregelung trifft. Diese würde dann die Länderregelung überschreiben und unanwendbar machen.

Damit zeigt der Beschluss des sächsischen Landtags, aber auch die kürzlich in Brandenburg beschlossene Abstandsregelung und die in Thüringen im Entwurf befindliche Regelung, dass der Bund nun handeln muss. Dieser Punkt darf als klarer Auftrag an Bundesklimaschutzminister Robert Habeck verstanden werden: Eine bundesgesetzliche Regelung muss kommen, um diesem Länderspuk ein Ende zu bereiten und der Windenergie endlich zur Durchsetzung zu verhelfen.